Information des Fachbeirats Inklusion beim Kreis Unna zum Thema:
Wie komme ich zum Impfzentrum nach Unna?
Immer wieder erreichen uns Anfragen zum Thema „Wie komme ich/ kommen wir zum Impfzentrum nach Unna“. Leider gibt es keine einheitliche Lösung durch das Land NRW, die Kreise oder die Kommunen.
Solange noch keine Impfungen durch Hausärzte erfolgen können, müssen Menschen, die bereits einen Impftermin erhalten haben, sich zum Impfzentrum nach Unna begeben. Das Impfzentrum für den Kreis Unna ist in der Kreissporthalle II an der Platanenallee 20a, 59425 Unna, eingerichtet.
Sie erreichen das Impfzentrum mit dem Auto. Wer nicht diese Möglichkeit hat, kann auch kostenlos mit dem ÖPNV fahren. Hierzu benötigen Sie nur die schriftliche Bestätigung des Impftermins. Über die App „Fahrtwind“ – Fahrplanauskunft der VKU, auf Ihrem Smartphone, können Sie sich die Verbindung zum Impfzentrum anzeigen lassen. Hierzu geben Sie nur „Impfzentrum Unna“ als Ziel ein.
Eine weitere Möglichkeit besteht über einen im Volksmund bekannten „Taxischein“. Da das Impfen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ist, gelten für die Beförderung zum Impfzentrum die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die Richtlinien für Krankentransporte. Für die folgenden Personengruppen kommt eine Beförderung in Betracht:
- Menschen die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (Hilflosigkeit), sind
- pflegebedürftige Menschen in Pflegegrad 4 oder 5,
- pflegebedürftige Menschen in Pflegegrad 3, die zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität haben. Das heißt, der Schwerbehindertenausweis enthält den Buchstaben „G“ (erhebliche Gehbehinderung).
Hierzu stellt Ihr Hausarzt im Voraus eine Verordnung für eine Krankenbeförderung aus. Der Arzt prüft bereits, ob eine Berechtigung zum Ausstellen einer Verordnung vorliegt.
Wenn Sie zu der Personengruppe „pflegebedürftige Menschen in Pflegegrad 4 oder 5, oder pflegebedürftige Menschen in Pflegegrad 3, die zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität haben“ gehören, benötigen Sie keine zusätzliche Genehmigung durch Ihre Krankenkasse. Benötigen Sie allerdings einen Krankentransportwagen, müssen Sie sich hierfür eine Genehmigung der Krankenkasse einholen.
Die Personengruppe „Menschen die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (Hilflosigkeit)“, müssen sich gegebenenfalls die Genehmigung der Krankenkasse einholen. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie sich auf jeden Fall an Ihre Krankenkasse wenden.
Bevor Sie aber ein Taxi bestellen, sollten Sie klären, ob das Taxi- Unternehmen auch mit der Krankenkasse abrechnen darf. Wenn das Unternehmen dies nicht kann, müssen Sie unter Umständen den Fahrpreis bezahlen und im Nachhinein selbst mit der Krankenkasse abrechnen.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zuhaben.
Ihr
Fachbeirat Inklusion Kreis Unna